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Förderung der beruflichen Weiterbildung
Grundsatz (Gesetzestext §§ 77-80, 84-87, 417 (1) und 434d SGB III (Stand 7/2005) (§ 77))
(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
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Leistungsvoraussetzungen |
77.0 Alle individuellen Leistungsvoraussetzungen müssen vor dem ersten Teilnahmetag erfüllt sein. Beginn der Teilnahme ist der Tag der Bildungsveranstaltung, an dem der Arbeitnehmer erstmalig am Unterricht teilnimmt (vgl. DA 77.3.1 V). (2) Die Eignung ist i. d. R. gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Zugangsvoraussetzungen der Maßnahme erfüllt. Die konkrete Prüfung hat bei Rücklauf des Bildungsgutscheins zu erfolgen. (3) Das Erfordernis einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit (vgl. DA 77.2 Abs. 4) besteht auch für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Antragsteller. · in den anerkannten Ausbildungsberufen, die in dem vom Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG) geführten Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe veröffentlicht sind, · in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, · an Berufsfachschulen und Fachschulen, die eine betriebliche oder überbetriebliche Erstausbildung ersetzt und mit einem allgemein anerkannten beruflichen Abschluss endet, · in allen anderen schulischen Erstausbildungsgängen (z. B. an Fachschulen, Fachhochschulen, Hochschulen) mit mindestens zweijähriger Dauer erfolgreich absolviert wurde.
(2) Eine Förderung wegen fehlenden Berufsabschlusses ist nur möglich, wenn durch die Teilnahme ein nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelter Berufsabschluss oder ein allgemein anerkannter Abschluss über der Facharbeiter- Gesellen- oder Gehilfenebene (Aufstiegsfortbildung) erworben wird. (3) Das Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung wird erst mit einem Abschluss in einem nach dem BBiG, der HWO oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erreicht, für den nach den jeweiligen Rechtsvorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Bei Stufenausbildungen ist dieses Niveau erst mit der letzten Stufe erreicht. (4) Das Erfordernis einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss dient der Abgrenzung zwischen beruflicher Erstausbildung und beruflicher Weiterbildung; es besteht für diesen Personenkreis grundsätzlich ein gesetzlicher Vorrang der beruflichen Erstausbildung. Als berufliche Tätigkeit gilt, ungeachtet der Versicherungspflicht, jede mindestens 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeit, sowie Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, des Wehr- und Zivildienstes und der Tätigkeit im eigenen Haushalt. (5) Als berufliche Tätigkeit kann die Tätigkeit im eigenen Haushalt nur gewertet werden, wenn sie mindestens 15 Wochenstunden umfasst und im Haushalt neben dem Antragsteller noch mindestens eine weitere Person lebt. 77.3.1 (1) Der Bildungsgutschein ist eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und somit eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Damit wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer der Gültigkeit des Bildungsgutscheines bescheinigt. Der Bildungsgutschein wird wie ein Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe (Aushändigung des Bildungsgutscheins) wirksam, d.h. der Empfänger hat einen Rechtsanspruch auf das Zugesagte, sowie die Zusicherung im Bildungsgutschein nicht eingeschränkt wird oder mit bestimmten Auflagen versehen ist (s. Abs. 2).
(2) Der Bildungsgutschein hat eine Gültigkeitsdauer von längstens 3 Monaten; die Gültigkeitsdauer ist wegen des Vorrangs der Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch auf die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld I begrenzt (§ 22 Abs. 4). Der Inhaber des Bildungsgutscheins muss innerhalb der Gültigkeitsdauer mit der Maßnahme beginnen, sonst verfällt der Bildungsgutschein. Die Gültigkeitsdauer kann auf einen Monat begrenzt werden, wenn die Begrenzung keine unvertretbare Beeinträchtigung der Auswahlfreiheit des Gutscheininhabers darstellt. Konnte innerhalb des Gültigkeitszeitraums kein geeignetes Weiterbildungsangebot gefunden werden, ist ggf. ein neuer Gutschein auszuhändigen. (3) Der Bildungsgutschein verliert wegen des Vorrangs der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II seine Gültigkeit auch, wenn vor Eintritt in die Weiterbildung Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt (sog. Aufstocker). Es greift die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4, so dass der Arbeitnehmer an den Träger der Grundsicherung zu verweisen ist. Tritt nach Eintritt in die Maßnahme Hilfebedürftigkeit ein, werden SGB III-Leistungen bis zum Ende der Maßnahme gewährt, weil sich die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht auf laufende Leistungen (mit Eintritt in die Maßnahme gelten Leistungen als erbracht) auswirkt. (4) Der Bildungsgutschein gilt grundsätzlich für den Tagespendelbereich (§ 121 Abs. 4). Für Maßnahmeziele, die im Tagespendelbereich nicht oder nicht innerhalb des Gültigkeitszeitraums erwartet werden, ist eine auswärtige Teilnahme in Betracht zu ziehen. (2) Die Weiterbildungsförderung der neuen EU-Staatsangehörigen setzt die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU (§ 284 SGB III) voraus. Diese muss in Form einer Arbeitsberechtigung-EU oder Arbeitserlaubnis-EU für eine angemessene Zeit nach Abschluss der Maßnahme erteilt werden können. Bei Inhabern einer Arbeitsberechtigung-EU kann ein offener Arbeitsmarkt unterstellt werden. (3) Die Weiterbildungsförderung von Drittstaatsangehörigen setzt voraus, dass die Aufnahme einer Beschäftigung räumlich uneingeschränkt und zeitlich unbefristet (Niederlassungserlaubnis - § 9 AufenthG) oder zumindest für eine angemessene Zeit nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme erlaubt ist (Aufenthaltserlaubnis - § 7 AufenthG). Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Da die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmer grundsätzlich unter dem Zustimmungsvorbehalt der BA steht (§ 39 AufenthG), ist für die Frage der Weiterbildungsförderung nur allgemein nach den Bestimmungen des Aufenthaltsrechts darauf abzustellen, ob ein Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt besteht oder bestehen würde. Bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis kann ein offener Arbeitsmarkt unterstellt werden.
77.3.1V (1) Leistungsbegründendes Ereignis ist der innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Bildungsgutscheins liegende erste Teilnahmetag des Antragstellers. Bei Ausgabe des Bildungsgutscheins ist der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die AA zum Abgleich mit dem Bildungsgutschein rechtzeitig vor Eintritt in die Bildungsmaßnahme über die konkret ausgewählte Maßnahme zu informieren ist. (2) Der Tag der Ausgabe des Bildungsgutscheins (Zusicherung n. § 34 SGB X) ist im BewA festzuhalten; eine rechtzeitige persönliche Beratung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 ist sicherzustellen. (3) Bei der Ausgabe des Bildungsgutscheins muss für den späteren Abgleich mit der tatsächlichen Zahlbarmachung der Leistungen eine eindeutige Bildungsgutschein-Nr. vergeben werden. Diese setzt sich zusammen aus der Kundennummer und einer fortlaufenden zweistelligen Zahl (z.B. 044A1 23456 – 01). Die Ausgabe eines Bildungsgutscheins ist im Beratungsvermerk sowie in coSach NT/Teilverfahren FbW zur Sicherung der Mittelbewirtschaftung mit Angabe der Bildungsgutscheinnummer und den Förderkonditionen zu dokumentieren. (4) Arbeitnehmer sind auf KURS (die Datenbank für Aus- und Weiterbildung) mit der Recherchemöglichkeit nach zugelassenen und zur Zulassung vorgesehenen Maßnahmen hinzuweisen.
77.3.2V (1) Der vom Teilnehmer ausgewählte Träger bestätigt die Aufnahme in die Maßnahme und legt den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen AA vor. (2) Der Bildungsgutschein ersetzt nicht die Erfassung zugelassener Maßnahmen in coSachNT. Anhand des Rücklaufs besteht über die Maßnahmenummer die Rückkopplung zu der in coSachNT erfassten zugelassenen Maßnahme. (3) Bei Rücklauf des Bildungsgutscheins ist die vom Teilnehmer ausgewählte Maßnahme mit den Konditionen des Bildungsgutscheins abzugleichen. Die abschließende fachliche Stellungnahme/Entscheidung (BA I FW 202) und die Unterlagen (Bildungsgutschein-Ausfertigung des Trägers, Entwurf und Stellungnahme) sind an die leistungsbearbeitende Stelle weiterzuleiten.
77.3.3V Wird der Bildungsgutschein nicht rechtzeitig vor Beginn der Teilnahme bei der AA vorgelegt, so können Lehrgangskosten übernommen werden, sofern die ausgewählte Weiterbildung mit den Konditionen des Bildungsgutscheins übereinstimmt. |
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Weiterbildungskosten |
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2. Fahrkosten,
3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4. Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
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79.1 Soweit ein Dritter (z. B. Arbeitgeber) gleichartige Leistungen für denselben Zweck erbringt oder voraussichtlich erbringen wird, vermindern diese die notwendigen Weiterbildungskosten (WK). Unberücksichtigt bleiben Zuwendungen, die ein Teilnehmer aufgrund persönlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen sowie aus Unterhaltsansprüchen erhält.
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79.2V (1) Die die Maßnahme zulassende AA entscheidet, ob und in welcher Höhe Lehrgangskosten an den Träger auszuzahlen sind und nimmt einen entsprechenden Hinweis im Maßnahme-bogen auf. Andere WK sind immer an den Teilnehmer auszuzahlen.
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(2) Die Auszahlung an den Träger begründet für ihn kein Recht darauf und macht ihn nicht zum Anspruchsinhaber. Deshalb kann der Anspruch auch nicht vom Träger an Dritte übertragen werden.
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(3) Werden Lehrgangskosten an den Träger ausgezahlt, ist dies dem Arbeitnehmer im Bewilligungsbescheid mitzuteilen; dabei kann auf die Angabe der Höhe der an den Träger zu überweisenden Beträge verzichtet werden. |
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Lehrgangskosten |
Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke und der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden, das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen und eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
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80.0.1 (1) Zu den Lehrgangskosten zählen alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung einer Bildungsmaßnahme und der Prüfung entstehenden notwendigen Kosten.
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(2) Lehrgangskosten bei betrieblichen Einzelmaßnahmen sind auch die Kosten für eine notwendige überbetriebliche Unterweisung, Berufsschulgebühren, soweit der Teilnehmer nicht kostenfrei am Berufsschulunterricht teilnehmen kann, sowie Kosten für einen notwendigen Stützunterricht.
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(3) Während der Laufzeit einer Maßnahme sind Erhöhungen von Lehrgangskosten nicht anzuerkennen.
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80.0.1V (1) Lernmittel sind grundsätzlich vom Träger zu beschaffen (Sammelbeschaffung) und den Teilnehmern – soweit pädagogisch vertretbar – nur leihweise zur Verfügung zu stellen. Besteht für bestimmte Bildungsmaßnahmen Lernmittelfreiheit (z.B. aufgrund landesrechtlicher Regelungen), ist darauf zu achten, dass die Träger dies bei den Lehrgangskosten entsprechend berücksichtigen.
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(2) Die Kosten für die Beschaffung notwendiger Arbeitskleidung können in voller Höhe getragen werden. Die Arbeitskleidung ist grundsätzlich vom Träger zu beschaffen und in die Lehrgangskosten einzukalkulieren.
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80.0.3V (1) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Teilnehmers wegen Arbeitsaufnahme durch Vermittlung des Bildungsträgers können abweichend von DA 80.0.8 V Abs. 3 Lehrgangskosten bei Maßnahmen mit feststehendem Beginntermin, die nicht auf den Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses ausgerichtet sind, bis zum planmäßigen Maßnahmeende gezahlt werden. Voraussetzung ist, es handelt sich um ein unbefristetes oder ein auf mind. 1 Jahr befristetes Versicherungspflichtverhältnis. Der Zeitraum zwischen dem vorzeitigen Austritt und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darf nicht mehr als 1 Monat umfassen.
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(2) Die Fortzahlung der Lehrgangskosten erfolgt nur auf Antrag, welcher vom Träger spätestens einen Monat nach Ausscheiden vorgelegt werden soll. Auf dem Antragsvordruck (BA II FW 10) haben Teilnehmer, Betrieb und Träger die vermittelte Arbeitsaufnahme zu bestätigen.
Gesamtlehrgangskosten = Monatsbetrag
Anzahl der vollen Zeitmonate
Bei betrieblichen Einzelmaßnahmen oder schulgeldfreien Bildungseinrichtungen sind die für Lernmittel und Arbeitskleidung notwendigen Kosten sowie die zu Beginn einer Maßnahme anfallenden Kammergebühren (z.B. Eintragungsgebühren) in einer Summe zu Maßnahmebeginn auszuzahlen, sonstige Lehrgangskosten (z.B. Prüfungsgebühren) zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
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80.0.7V (1) Die Fälligkeit der ermittelten Monatsbeträge orientiert sich jeweils am Maßnahmebeginn. Maßnahmebeginn im v.g. Sinne ist auch im Falle eines verspäteten Eintritts der erste Tag der Bildungsveranstaltung, bei Maßnahmen mit laufender Einstiegsmöglichkeit der festgelegte erste Teilnahmetag. Bei Direktzahlung an den Träger i.S.d. DA 80.0.8 V werden die Monatsbeträge monatlich nachträglich, bei Zahlung an den Teilnehmer monatlich im Voraus fällig. Sofern keine Direktzahlung mit dem Träger vereinbart werden kann (z.B. bei staatlichen Schulen), ist bei der Zulassung der Maßnahme nach § 85 darauf hinzuwirken, dass dem Teilnehmer angemessene Zahlungsbedingungen (z.B. Monatsraten) eingeräumt werden. (2) Kosten für Eignungsfeststellungen, die im Vorfeld einer Maßnahme entstehen und nicht in die Lehrgangskosten eingeflossen sind, werden dem Teilnehmer erstattet. Die Anweisung erfolgt in diesen Fällen, nachdem das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen auf geeignete Weise bestätigt wurde.
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80.0.8V (1) Die Lehrgangskosten können unmittelbar an den Träger monatlich nachträglich gezahlt werden (Direktzahlung), wenn er mit der Auszahlung der Lehrgangskosten nach den Bedingungen gemäß DA 80.0.6 V/DA 80.0.7 V einverstanden ist. Abweichungen sind beim Direktzahlungsverfahren grundsätzlich nicht zugelassen.
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(2) Tritt ein Teilnehmer verspätet in die Maßnahme ein und ist die Direktzahlung mit dem Träger vereinbart, sind die Lehrgangskosten zu kürzen, wenn ein Teilnehmer einen Zeitmonat oder mehr verspätet in die Maßnahme eintritt, z.B. aufgrund vorhandener beruflicher Vorkenntnisse, nach Abbruch oder zum Zwecke der Wiederholung eines Teils einer Maßnahme. In diesen Fällen entfällt je vollen Zeitmonat verspäteten Eintritts eine Monatsrate.
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(3) Ist die Direktzahlung mit dem Träger vereinbart, werden im Falle eines Maßnahmeabbruchs zwei weitere der nach Abbruch fällig werdenden Monatsbeträge ausgezahlt. Maßgeblich ist der letzte Anwesenheitstag (Tag der persönlichen Anwesenheit). Ergibt sich im Einzelfall, dass der Maßnahmeträger den Abbruch zu vertreten hat oder für den Fall des Widerrufs der Zulassung der Maßnahme sind keine weiteren Monatsraten zu zahlen.
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80.0.10V (1) Wird der Maßnahme-AA bekannt, dass ein Bildungsträger zahlungsunfähig ist oder über das Vermögen des Bildungsträgers das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, informiert sie unverzüglich alle Wohnort-AA, die Zahlungen für die Teilnahme an den betroffenen Maßnahmen leisten.
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(2) Entfällt wegen Zahlungsunfähigkeit des Maßnahmeträgers oder wegen des Vorliegens eines anderen der in §§ 17 ff. Insolvenzordnung (InsO) genannten Eröffnungsgründe der Unterricht, hat der Träger keinen Anspruch mehr auf Lehrgangskosten ab dem Tag, an dem kein Unterricht mehr stattfindet. Die Bewilligung der Leistungen ist nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Teilnehmer aufzuheben. Wurden Leistungen unmittelbar an den Träger ausbezahlt, ist der Erstattungsbescheid an diesen zu richten, wenn noch kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wurde das Insolvenzverfahren schon eröffnet, ist der Erstattungsbescheid an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu richten.
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(3) Wurden Forderungen beim Insolvenzverwalter geltend gemacht, ist zum Berichtstermin des Insolvenzverfahrens (§ 156 InsO) ein Vertreter der AA zu entsenden. |
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Anforderung an den Träger |
Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
1. der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,
2. der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,
3. Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und
4. der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.
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84.0 (1) Die AA nehmen nach § 15 Abs. 1 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV) längstens bis zum 31.12.2005 anstelle der fachkundige Stellen (FKS) die Träger- und Maßnahmezulassung wahr. Träger- und Maßnahmezulassungen sind nur für bis zum 31.12.2005 beginnende Maßnahmen zulässig.
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(2) Die Trägerzulassung gilt nur solange, bis die FKS in ausreichender Zahl vorhanden sind, längstens drei Jahre.
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84.1 Die Anwendung des Anforderungskatalogs wird übergangsweise als „System zur Sicherung der Qualität“ anerkannt, wenn der Träger erklärt, dass er darüber hinaus ein Qualitätssicherungssystem anwendet oder zukünftig anwenden wird.
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84.0 V (1) Zur Trägerprüfung ist der Erhebungsbogen BA I FW 100 zu verwenden. Über das Ergebnis ist der Bildungsträger zu informieren. Die Mitteilung über das Ergebnis der Träger-/ Maßnahmeprüfung ist ein Verwaltungsakt.
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(2) Solange die AA die Aufgabe der FKS wahrnehmen, ist der Anforderungskatalog (BA I FW 109) von allen Trägern anzuerkennen und zu erfüllen, die SGB III geförderte Gruppenmaßnahmen anbieten wollen. Dies gilt nicht für staatliche Schulen, soweit der Bildungsgang der Überprüfung der Schulaufsichtsbehörde unterliegt. Die im Anforderungskatalog festgelegten Mindeststandards sind von den AA bei der Träger- und Maßnahmeprüfung zu beachten. Die getroffenen Regelungen gelten weiterhin, sofern sie dem geltenden Recht nicht entgegenstehen.
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(3) Die AA können auf eine Trägerprüfung verzichten bei
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· betrieblicher Einzelmaßnahme, Zulassung im Einzelfall,
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· staatlichen Schulen,
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· auf Dauer anerkannten Ersatzschulen, staatlich anerkannten Ergänzungsschulen sowie anderen Einrichtungen, bei denen eine der Trägerprüfung vergleichbare Prüfung durch eine staatliche Institutionen erfolgt,
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· durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassenen Fernunterrichtsträgern,
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· Trägern, die bereits durch eine andere AA zugelassen wurden. |
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Anforderung an Maßnahmen |
§ 85
(1) Zugelassen für die Förderung sind Maßnahmen, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass die Maßnahme
1. nach Gestaltung der Inhalte der Maßnahme sowie der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet,
3. mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt,
4. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer angemessen sind.
Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg förderlich ist, sollen Maßnahmen nach Möglichkeit betriebliche Lernphasen vorsehen.
(2) Die Dauer der Maßnahme ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Ist eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen, so ist die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist.
(3) Zugelassen werden kann eine Maßnahme nur, wenn sie das Ziel hat,
1. berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen,
2. einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder
3. zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.
Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Weiterbildung im Ausland für das Erreichen des Bildungsziels besonders dienlich ist.
(4) Ausgeschlossen von der Zulassung sind Maßnahmen, wenn überwiegend
1. Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden Schulen angestrebten Bildungsziel oder den berufsqualifizierenden Studiengängen an Hochschulen oder ähnlichen Bildungsstätten entspricht oder
2. nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.
(5) Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.
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85.0.1 Die Steuerung der Weiterbildungsförderung erfolgt über die Ausgabe von Bildungsgutscheinen. Die AA analysieren mit Blick auf die Umsetzung des Eingliederungstitels und im Zusammenhang mit der Erstellung des operativen Programms die Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den Arbeitsmarkt unter qualifikatorischen Aspekten und entwickeln hieraus soweit wie möglich konkrete Vorstellungen über qualitative und quantitative Weiterbildungsbedarfe. Die AA informieren die Bildungsträger in geeigneter Form über ihre Planungen. Hierzu können die mit den Hinweisen zum FbW-Planungsverfahren eingeführten Excel-Tabellen genutzt werden.
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85.1.1 (1) Unterricht ist die Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten durch Lehrkräfte und Ausbilder. Von einer Vermittlung durch Lehrkräfte und Ausbilder ist auch dann auszugehen, wenn diese den Einsatz von Selbstlernprogrammen und Medien interaktiv unterstützen, indem durch entsprechende mediengestützte Kommunikation eine regelmäßige Rückkopplung mit dem Teilnehmer zeitnah ermöglicht wird.
(2) Unterricht in diesem Sinne ist auch Fernunterricht, bei dem Kenntnisse und Fertigkeiten - ohne unmittelbaren Kontakt zwischen Teilnehmer und Lehrkraft - durch Lehrbriefe oder sonstige Medien vermittelt werden. |
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(3) Die Durchführung von Projektarbeiten ist ebenfalls Unterricht. Voraussetzung ist, dass den Teilnehmern jederzeit für Fragen und Hilfestellung ein Ansprechpartner innerhalb der Schulungsstätte des Trägers zur Verfügung steht. Die Funktion des Ansprechpartners kommt der einer Lehrkraft gleich.
(4) Findet während eines betrieblichen Praktikums (oder z.B. auch der Praxiszeiten im Rahmen einer Maßnahme im Gesundheitsdienst- oder Pflegebereich) zeitweise auch fachtheoretischer Unterricht durch Lehrkräfte/Ausbilder des Trägers oder durch von ihm ggf. beauftragte andere Lehrkräfte/Ausbilder innerhalb oder außerhalb seiner Einrichtungen statt, sind diese Zeiten ebenfalls Unterricht.
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85.1.2 Praktikum ist die Mitarbeit am Arbeitsplatz unter fachlicher Anleitung. Um Praktika handelt es sich auch, wenn im Rahmen von Projektarbeiten Tätigkeiten in einem Betrieb ausgeführt werden (s. im Intranet eingestellten Muster-Praktikumsvertrag).
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85.2 Für alle nach dem 31. Dezember 2005 beginnenden, auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen muss die Finanzierung des letzten Drittels außerhalb der Arbeitsförderung abgesichert sein. So hat i.d.R. der Träger der praktischen Ausbildung neben einer angemessenen Ausbildungsvergütung auch die Weiterbildungskosten der Maßnahme zu übernehmen.
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85.3 (1) Im Interesse der Qualitätssicherung der beruflichen Weiterbildung ist es erforderlich, dass eine Überprüfung ausländischer Maßnahmen bzw. Maßnahmeteile möglich ist. Dies ist nur gewährleistet, wenn der Träger über einen Sitz im Inland verfügt, an dem die notwendigen Prüfungen stattfinden können oder die Prüfung auf andere Weise sichergestellt ist.
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(2) Ein Sitz im Inland liegt vor, wenn der Träger im Inland über einen selbständigen, einstellungsberechtigten Zweigbetrieb (Filiale, Niederlassung u.ä.) verfügt.
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(3) Eine Maßnahme- und Trägerprüfung ist in anderer Weise sicher gestellt, wenn eine dem Zulassungsverfahren nach § 85 qualitativ gleichwertige Prüfung möglich ist.
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85.4 (1) Studiengänge, die vom Grundsatz her den Schulgesetzen der Länder unterliegen oder für die eine Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Landes existiert und die grundsätzlich nach dem BAföG zu fördern sind, sind nicht zulassungsfähig.
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(2) Ausgeschlossen von der Förderung sind durch § 85 Abs. 4 Nr. 1 – unabhängig von der Trägerschaft – insbesondere Zusatzstudiengänge oder Lehrgänge, die auf eine Externenprüfungen im Hochschulbereich (z.B. Diplomierung) vorbereiten, sowie alle Maßnahmen, die sich nach Zugangsvoraussetzungen, Form und Inhalt vorwiegend an Absolventen der o. e. Einrichtungen wenden und die im Hinblick auf den Inhalt und die Prüfung unter die Schulgesetze, Studien- und Prüfungsordnungen der Länder fallen.
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85.0 V Die Zuordnung von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt nach folgenden Maßnah‑ mekategorien:
· Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen
Kat. 20 Nachholen der Abschlussprüfung gem. § 40 Abs. 2 BBiG in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Kat. 40 Gruppenmaßnahme mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
Kat. 41 betriebl. Einzelmaßnahme mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf
· Maßnahmen mit sonstigen Bildungszielen/Fortbildungen
Kat. 32 berufsbezogene und –übergreifende Weiterbildung
Kat. 50 berufliche Aufstiegsweiterbildung (Meister, Techniker usw.)
Kat. 60 sonstige Übungseinrichtung (z.B. im HoGa-Bereich)
Kat. 61 Übungsfirma (kaufmännischer Bereich)
Kat. 62 Übungswerkstatt (gewerblich-technischer Bereich)
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85.1.1V (1) Für die Zulassung von Träger und Maßnahmen nach §§ 84 und 85 ist die AA zuständig, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Die Förderung des Wettbewerbs auf dem Weiterbildungsmarkt und die Realisierung der freien Maßnahmewahl des Bildungsgutscheininhabers erfordern, dass - unabhängig vom quantitativen Bedarf - alle bei den AA vorgelegten Maßnahmen für ein nach Festlegung der AA förderbares Bildungsziel zugelassen werden, soweit die Maßnahme die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt.
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(2) Führt ein Träger gleiche Bildungsmaßnahmen an verschiedenen Orten durch, obliegt die Prüfung nach § 85 der jeweiligen Maßnahme-AA. Reicht der Träger die Erhebungsunterlagen bei der AA ein, in deren Bezirk er seinen Hauptsitz hat, sind die Unterlagen unverzüglich der Maßnahme-AA zuzuleiten. Soweit die für den Hauptsitz des Trägers zuständige AA die gleiche Maßnahme bereits nach § 85 geprüft hat, ist der entsprechende Maßnahmebogen beizufügen. Dem Träger ist eine Abgabenachricht zu übersenden.
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(3) Führt ein Träger eine Maßnahme in Abschnitten an verschiedenen Orten durch, obliegt die Prüfung nach § 85 der AA, in der der erste Abschnitt stattfindet. Bei Maßnahmen, die teils im Ausland stattfinden, ist der erste im Inland stattfindende Abschnitt maßgeblich.
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(4) Bei Maßnahmen die ausschließlich im Ausland stattfinden, entscheidet die Zentrale im Einzelfall über die Zuständigkeit der Entscheidungsbefugnis nach § 85.
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85.1.2V (1) Soll im Einzelfall das für eine berufliche Integration effektivste, jedoch nicht zugelassene Weiterbildungsangebot gefördert werden (z.B. bei Einstellungszusage), ist eine vereinfachte Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen möglich. Von dieser Möglichkeit kann u. a. bei Bildungsangeboten Gebrauch gemacht werden, die als Gruppenmaßnahme in der Maßnahme-AA in der Regel nicht für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind/werden, z.B. weil das Bildungsziel üblicherweise nicht in der Bildungszielplanung der AA enthalten ist. Dafür ist der Vordruck BA I FW 217a/b zu nutzen, der den Maßnahmebogen ersetzt. Die Zulassung hat durch die zuständige Stelle innerhalb der jeweiligen Wohnort-AA zu erfolgen.
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(2) Die Maßnahme ist in coSachNT (analog einer Gruppenmaßnahme) mit der Teilnehmerkapazität 1 zu erfassen; eine Mehrfertigung der Zulassung ist der zuständigen Fachkraft und der Maßnahme-AA zu übersenden. Nach der Maßnahmebezeichnung ist der Zusatz „Zulassung im Einzelfall“ einzufügen. Soll nach der ursprünglichen Zulassung ein weiterer Teilnehmer gefördert werden, so ist die Teilnehmerkapazität zu aktualisieren. Die Maßnahme-AA achtet darauf, dass die Prüfung als Gruppenmaßnahme durch zahlreiche Einzelfallentscheidungen nicht unterlaufen wird.
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(3) Zur Maßnahmeprüfung hat der Träger die vollständigen Erhebungsunterlagen (BA I FW 101, 105, 111, 112, 119, 120) vorzulegen. Soweit bei Bildungsmaßnahmen die Vermittlung von DV-Kenntnissen bzw. der Umgang mit neuen Technologien im Vordergrund steht, ist zudem der Zusatzerhebungsbogen (BA I FW 104) vorzulegen. Bei der Überprüfung betrieblicher Einzelmaßnahmen nach § 85 ist der vereinfachte Erhebungsbogen (BA I FW 115) zu verwenden.
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85.1.3V (1) Bei Fernlehrgängen liegt die Zuständigkeit für die Zulassung nach den §§ 84 und 85 bei der AA, in deren Bezirk der Träger der Maßnahme seinen Sitz hat.
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(2) Bei den Fernunterrichtsmaßnahmen findet aufgrund der notwendigen vorherigen Zulassung durch die Zentralstelle für das Fernunterrichtswesen (ZFU) ein verkürztes Prüfverfahren (BA I FW 216) statt. Mit der Zulassung durch die ZFU entfällt die Prüfung der Maßnahmeinhalte, -konzeption, -gestaltung, Materialien, Lehr- und Lernmittel, räumliche und technische Ausstattung, Lehrkräfte und Kündigungsbedingungen.
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(3) Die Maßnahmen sind in coSachNT unter der Dienststellennummer der zulassenden AA zu erfassen. Die Zulassungs-Nr. der ZFU und sonstige fernunterrichtsbezogene Spezifika sind in coSachNT (Feld: Sonstiges) einzutragen.
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(4) Bei Fernlehrgängen mit ständiger Eintrittsmöglichkeit ist die Dauer der Zulassung auf ein Jahr zu begrenzen. Auf die Textbausteine Nachteilsausgleich, Hinweis auf Bewerbungsbogen im VAM und Führen eines Klassenbuches (bei Nichtvollzeitmaßnahmen) kann verzichtet werden. Diese Maßnahmen sind in coSachNT als Maßnahmen mit individueller Einstiegsmöglichkeit zu kennzeichnen. Im Feld „Maßnahmeende“ ist das spätestens mögliche Teilnahmeende einzutragen. Im Feld „Sonstiges“ ist der Hinweis anzubringen, dass die Zulassung nur für Eintritte innerhalb eines Jahres nach Maßnahmebeginn gültig ist. Im Feld „Maßnahmedauer“ ist die Regelverweildauer eines Teilnehmers zu erfassen.
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85.1.4V Bei Maßnahmen mit der Möglichkeit des laufenden Einstiegs darf die Zulassung ein Jahr nicht überschreiten. Eine Einlösung des Bildungsgutscheins ist nur dann möglich, wenn die im Bildungsgutschein festgelegte Weiterbildungsdauer innerhalb des Zulassungszeitraums oder des Zulassungszeitraums der Folgemaßnahme abgedeckt wird.
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85.1.5V (1) Der zuständige Maßnahmebetreuer hat die Fehlzeitenmeldungen auszuwerten und zu prüfen, ob durch die kumulierten Fehlzeiten der Erfolg der Maßnahme noch gewährleistet werden kann. Die Aufhebung der Bewilligung setzt eine Anhörung nach § 24 SGB X voraus (BA I FW 214).
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(2) Bei einer zugelassenen Maßnahme ist der Träger verpflichtet, eine gesonderte Meldung (BA I FW 114) für einen Teilnehmer der
· die Maßnahme nicht antritt,
· die Maßnahme abbricht oder vorzeitig beendet oder
· die Prüfung nicht besteht,
zu erstellen.
Bei betrieblichen Einzelmaßnahmen, Fernlehrgängen und Einzelzulassungen mit nur wenigen SGB III-geförderten Teilnehmern (insb. staatlich anerkannte Schulen) wird dem Teilnehmer die Nichtantritts-/Austrittsmeldung zentral (Beendigungsschreiben) zugesandt. Die Überwachung des Eingangs ist sicherzustellen. In diesen Fällen ist im Fachverfahren eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. Die Negativmeldungen sind unbedingt zeitnah zu erfassen, da sie wesentlicher Bestandteil der Statistik/Erfolgsbeobachtung sind. |
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Qualitätsprüfung |
§ 86
(1) Die Agentur für Arbeit hat durch geeignete Maßnahmen die Durchführung der Maßnahme zu überwachen sowie den Erfolg zu beobachten. Sie kann insbesondere
1. von dem Träger der Maßnahme und den Teilnehmern Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und
2. die Einhaltung der Voraussetzungen, die für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme erfüllt sein müssen, durch Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers prüfen.
Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zu diesem Zwecke Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(2) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb angemessener Frist verlangen. Kommt der Träger diesem Verlangen nicht nach, hat die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht behebbare Mängel festgestellt, werden die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet, kann die Agentur für Arbeit die Geltung des Bildungsgutscheins für diesen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung insoweit aufheben.
(3) Die Agentur für Arbeit und der Träger der Maßnahme erstellen nach Ablauf der Maßnahme gemeinsam eine Bilanz, die Aufschluss über die Eingliederung der Teilnehmer und die Wirksamkeit der Maßnahme gibt.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
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86.2 (1) Ein Mangel i.S. des § 86 Abs. 2 liegt vor, wenn die Leistung nicht oder nicht wie vom Mangel Träger in den Maßnahmeunterlagen angegeben erbracht wird und dieses die Qualität, den Erfolg oder die Verwertbarkeit der vermittelten Qualifikation nicht nur geringfügig mindert oder ganz aufhebt.
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(2) Der Träger ist unter konkreter Benennung der festgestellten Mängel schriftlich aufzufordern, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist oder der Träger die Mängelbehebung verweigert bzw. sich zur Behebung außerstande sieht.
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(3) Bei der Entscheidung, ob die Geltung des Bildungsgutscheins für einen Träger ausgeschlossen wird und die Förderung insoweit aufgehoben wird, muss zwischen der Schwere der Auswirkungen des Mangels einerseits und den Folgen des Widerrufs andererseits abgewogen werden. Die Aufhebung der Geltung von Bildungsgutscheinen ist dem Träger mit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung anzudrohen.
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(4) Die Aufhebung der Geltung von Bildungsgutscheinen kann erst nach Ablauf der gesetzten Frist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen. Mit dem Tag des Wirksamwerdens der Aufhebung enden die Ansprüche auf Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB III und Weiterbildungskosten. Die Teilnehmer sind umgehend über diese Entscheidung zu informieren und auf die notwendige (Arbeitslos-) Meldung hinzuweisen. Im diesem Fall sind ab dem Zeitpunkt der Aufhebung keine weiteren Monatsraten zu zahlen.
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86.1V (1) Gravierende Mängel oder Verstöße gegen den Anforderungskatalog bei einzelnen Bildungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf eine künftige Prüfung nach § 85 haben können, sind trägerbezogen festzuhalten. Hierzu kann der im Intranet eingestellte Mustervordruck verwendet werden.
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(2) Die AA leiten die Meldung über die RD an die Zentrale. Dort wird der Eintrag im BA Trägerliste Intranet vorgenommen und steht den Dienststellen umgehend zur Verfügung. Die FKS werden von der Anerkennungsstelle über die für sie relevanten Meldungen informiert. Wird ein Träger innerhalb von sechs Monaten seit der Einstellung im BA-Intranet nicht erneut gemeldet, wird die Liste entsprechend bereinigt. Die Liste soll Anhaltspunkte für eine kritische Prüfung von Träger und Maßnahme nach §§ 84-85 liefern. Sie darf nicht als Grundlage für die pauschale Ablehnung der Zulassung herangezogen werden. |
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Förderung beschäftigter Arbeitnehmer |
(1) Arbeitnehmer können bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. sie bei Beginn der Teilnahme das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
3. der Betrieb, dem sie angehören, nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt,
4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und
5. die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hat.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
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417.1.1 (1) Die Weiterbildungskosten können nur Arbeitnehmern gewährt werden, von denen wegen der Teilnahme an der Maßnahme eine Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann. Hiervon ist in der Regel bei Maßnahmen, die im Vollzeitunterricht durchgeführt werden, auszugehen. Bei Maßnahmen, die im Teilzeitunterricht (ggf. an Wochenenden) durchgeführt werden, muss die Schulungszeit in die übliche Arbeitszeit fallen (z.B. bei Arbeitnehmern aus dem Gastronomiebereich, Pflegekräften im Schichtdienst).
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(2) Die Förderung setzt die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme voraus. Gefördert werden kann auch die Teilnahme eines Älteren an einer nicht nach § 85 zugelassenen Maßnahme, die unter Berücksichtigung der individuellen Voraussetzungen und beruflichen Vorkenntnisse arbeitsmarktlich sinnvoll ist. Für die Weiterbildungsförderung Älterer ist eine vereinfachte Maßnahmeprüfung zugelassen.
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(3) Unter einer Maßnahme, die außerhalb des Betriebes stattfindet, ist eine Maßnahme zu verstehen, die von und bei einem Dritten durchgeführt wird. Dies schließt aber nicht aus, dass in die Maßnahme betriebliche Praktikumszeiten integriert sind.
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417.1.1V Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Beschäftigtenzahl ist der Tag der Antrag‑ stellung.
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417.1.2V (1) Zu den erstattbaren Weiterbildungskosten zählen nur die Lehrgangskosten i.S.d. § 80, die Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung i.S.d. § 82 und Fahrkosten (§ 81) für An- und Abreise sowie Pendelfahrten bei auswärtiger Unterbringung.
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(2) Die Erstattung der Weiterbildungskosten erfolgt an den Arbeitnehmer, es sei denn, für den Träger gilt das Direktzahlungsverfahren.
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(3) Die Erstattung der Lehrgangsgebühren bei Maßnahmen, die nach § 85 zugelassen sind, erfolgt entsprechend dem Maßnahmebogen.
- eine Zulassung nach § 85 für die Personen nach § 77 nicht zu erwarten ist,
- die Teilnahme unter Berücksichtigung der individuellen beruflichen Vorkenntnisse und Berufspraxis Erfolg versprechend ist und
- die erworbenen Kenntnisse arbeitsmarktlich zweckmäßig sind. |
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Seminare
Aktuelle Kurstermine
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05.06.-13.06.2023 | 18:00 Uhr | Abendunterricht kompakt Grundstoff + Zusatzstoff [ Schortens ]
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Active | Fahrschule-Ferien-Camp Freizeit, Spaß plus Führerschein |
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06.07.2023 | Sommer-Führerscheinkurs | I/2023 | Kurs 1 [ Schortens ]
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Attraktion | Intensiv-Führerscheinkurse einfach, schnell in kleinen Gruppen |
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02.01. - 30.12.2023 | Intensiv | 5-Tage | Kl. BE » laufender Einstieg [ Schortens ]
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ADR/GGVSEB | Gefahrgutfahrer 261/5158 | 261 | 0252 |
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07.06.2023 | Aufbaukurs | Tanktransport [ Schortens ]
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07.12. + 08.12.2023 | ADR Fortbildung | Start: 08:00 Uhr [ Schortens ]
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11.12.2023 | Basiskurs | Stückguttransport [ Schortens ]
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13.12.2023 | Aufbaukurs | Tanktransport [ Schortens ]
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Boten- und Auslieferungsfahrer-in 261/5158 | 261 - 0123 |
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30.05.2023 | Pkw mit Anhänger | FFz | LaSi Auslieferungs- und Botenfahrer/-in [ Schortens ]
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03.07.2023 | Pkw mit Anhänger | FFz | LaSi Auslieferungs- und Botenfahrer/-in [ Schortens ]
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07.08.2023 | Pkw mit Anhänger | FFz | LaSi Auslieferungs- und Botenfahrer/-in [ Schortens ]
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Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr | IHK 261/5158 - 261 - 0149 |
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13.03.2023 | Geprüfte(r) Meister/Meisterin Kraftverkehr | IHK | Vollzeit [ Schortens ]
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Action | Express-Führerscheinkurse perfekt geplant in persönlicher Bestzeit |
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01.04.-30.10.2023 | eXpress | 7-Tage | Kl. A, A2 [ Schortens ]
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01.04.-30.10.2023 | eXpress | 7-Tage | Kl. AM, A1 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Gewerblicher Busverkehr 261/5158 | 261 - 0123 |
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24.04.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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30.05.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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03.07.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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07.08.2023 | Kl. D, DE | Bus | PersonenV | M13 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Gewerblicher Güterverkehr 261/5158 | 261 - 0123 |
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30.05.2023 | Kl. C, CE | Lkw | Güterverkehr M08 [ Schortens ]
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30.05.2023 | Kl. C1, C1E | Lkw | GüterV M12 [ Schortens ]
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03.07.2023 | Kl. C, CE | Lkw | Güterverkehr M08 [ Schortens ]
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03.07.2023 | Kl. C1, C1E | Lkw | GüterV M12 [ Schortens ]
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07.08.2023| Kl. C, CE | Lkw | Güterverkehr M08 [ Schortens ]
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07.08.2023 | Kl. C1, C1E | Lkw | GüterV M12 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Modul | Tagesseminar 261/5158 | 261 - 0094 |
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10.06.2023| Samstag | WB | Modul 1 [ Schortens ]
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24.06.2023 | Samstag | WB | Modul 2 [ Schortens ]
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08.07.2023 | Samstag | WB | Modul 3 [ Schortens ]
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22.07.2023 | Samstag | WB | Modul 4 [ Schortens ]
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05.08.2023 | Samstag | WB | Modul 5 [ Schortens ]
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19.08.2023 | Samstag | WB | Modul 1 [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Module | Kompaktseminar 261/5158 | 261 - 0123 |
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26.06. - 30.06.2023 | Module 1-5 Kompakt | AZAV [ Schortens ]
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31.07. - 04.08.2023 | Module 1-5 Kompakt | AZAV/ISO [ Schortens ]
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04.09. - 08.09.2023 | Module 1-5 Kompakt | AZAV/ISO [ Schortens ]
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Berufskraftfahrer | Umschulungsmaßnahme | 261 - 5158 - 261 - 0323 |
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09.01.2023 | BKF | 24 Monate (IHK) Umschulung zum Berufskraftfahrer M46 [ Schortens ]
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BKF | Beschleunigte Grundqualifikation 261/5158 | 261 - 0123 |
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30.05.2023 | BGQ | GüV + PersV Beschleunigte Grundqualifikation [ Schortens ]
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03.07.2023 | BGQ | GüV + PersV Beschleunigte Grundqualifikation [ Schortens ]
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07.08.2023 | BGQ | GüV + PersV Beschleunigte Grundqualifikation [ Schortens ]
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Logistik | Gabelstaplerfahrer | Flurförderzeuge 261/5158 | 261 - 123 |
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12.06. - 13.06.2023 | Gabelstaplerfahrer/-in [ Schortens ]
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17.07. - 18.07.2023 | Gabelstaplerfahrer/-in [ Schortens ]
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21.08. - 22.08.2023| Gabelstaplerfahrer/-in [ Schortens ]
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Logistik | Gabelstaplerfahrer | Flurförderzeuge | Intensivkurs am Wochenende |
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Wochenendschulung | Gabelstaplerfahrer/-in | Seminar am 1. und 3. Freitag + Samstag im Monat [ Schortens ]
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Logistik | Ladungssicherung | VDI 2700 Intensivschulung |
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Samtagsschulung | Ladungssicherung | Tagesseminar jeden 2. Samstag im Monat [ Schortens ]
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TQ | Anschlussfähige Teilqualifikation Personenverkehr 261/5158 | 261 - 0401 |
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30.05.2023 | Teilqualifikation TQ 03 PersV [ Schortens ]
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03.07.2023 | Teilqualifikation TQ 03 PersV [ Schortens ]
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TQ | Anschlussfähige Teilqualifikation TQ GV + PV 261/5158 | 261 - 0401 |
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30.05.2023 | Teilqualifikation TQ 01 GüV [ Schortens ]
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03.07.2023 | Teilqualifikation TQ 01 GüV [ Schortens ]
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