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Schortens / Roffhausen
Donnerstag · 08 | 06 | 2023

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Lenk- und Ruhezeiten/Dokumentation

Straßengüter-/Straßenpersonenverkehr

Durch die Einführung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zum 11.04.2007 werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezei-ten der Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr festgelegt

» Geltungsbereich
» Neue Vorschrften
 




Geltungsbereich

Geltungsbereich der Vorschrift

 

Die Verordnung gilt ebenso wie die bestehende Fahrpersonalvorschrift der Europäischen Gemeinschaft (VO EWG Nr. 3821/85) grundsätzlich für alle Beförderungen auf öffentlichen Straßen innerhalb der EG-Mitgliedstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Lichtenstein, Norwegen

 

  • im Güterverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse ein­schließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt und
  • im Straßenpersonenverkehr mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dau­erhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind (Art. 2 VO (EG) Nr. 561/2006).

  • Dabei ist es unerheblich, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist

  • Die Verordnung EG Nr. 561/2006 gilt zur Zeit noch nicht für Fahrzeuge, die in der Schweiz zugelassen sind. (Die Umsetzung in der Schweiz erfolgt voraus­sichtlich zum 01.01.2008) Jedoch gilt die Verordnung in vollem Umfang für Fahrzeuge, die in der Gemeinschaft zugelassen sind und die Schweiz durch­fahren.

  • Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die zur ge­werblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sons-tigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen (§ 1 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung). Liegt die Gesamtmasse eines Fahr-zeuges nicht über 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), so bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.



Neue Vorschrften

Diese Neuregelungen sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.

Fahrer von LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen und von Bussen mit mehr als 9 Sitzplätzen haben von diesem Zeitpunkt an neue Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Vorgegeben sind zum Beispiel genaue Pausenregelungen und eine wöchentliche Lenkzeit von maximal 56 Stunden. Neu ist auch, dass bei Verstoß gegen diese Bestimmungen die Auftraggeber, wie Verlader und Reiseveranstalter, mit zur Verantwortung gezogen werden.

 

Lenk- und Ruhezeitenvorschriften nach der EG- Verordnung
 

Geltende Regelung bis
10. April 2007

Künftige EG-Regelung ab
11. April 2007

tägliche Lenkzeit

Höchstens 9 Stunden
Erhöhung 2 mal wöchentlich auf 10 Stunden möglich

wöchentliche Lenkzeit

Keine ausdrückliche Begrenzung

Höchstens 56 Stunden (!)

Lenkzeit in zwei aufeinander folgende Wochen (Doppelwoche)

 Höchstens 90 Stunden

Lenkzeitunterbrechung
(= Fahrtunterbrechung)

Nach spätestens 4½ Stunden mindestens 45 Minuten
Beliebige Aufteilung möglich,
Abschnitte jedoch mindestens 15 Minuten

Nach spätestens 4½ Stunden mindestens 45 Minuten
Beliebige Aufteilung nicht
Möglich, max. 2 Abschnitte:
1. Teil mind. 15 min., 2. Teil mind. 30 min.

 Tagesruhezeit (1 Fahrer)

Mindestens 11 Stunden
Innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit

Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit

Verkürzung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)

Max. 3 x wöchentlich auf 9 Stunden mit Ausgleich bis Ende der folgenden Woche möglich

Max. 3 x wöchentlich auf 9 Stunden ohne Ausgleich möglich

Aufteilung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)

Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung in bis zu 3 Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mind. 8 zusammenhängende Stunden

Bei Aufteilung: Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung nur in 2 Abschnitten möglich: Teil 1 mind. 3 Stunden, Teil 2 mind. 9 Stunden

Tagesruhezeit
(2 Fahrer/Doppelbesetzung)

8 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden

9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach eine Ruhezeit

Wöchentliche Ruhezeit

Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit

Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit

Verkürzung
Wöchentliche Ruhezeit
(am Stand- oder Heimatort d. Fahrers)

36 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche

24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche

Verkürzung
Wöchentliche Ruhezeit
(unterwegs)

24 Stunden mit Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche

Aneinanderreichung von Tageslenkzeiten

Sonderregelung für grenzüberschreitenden Personenverkehr (ohne Linienverkehr): 12 Tageslenkzeiten hintereinander 

Regelung für alle: Es dürfen max. bis zu sechs 24-Stunden-Zeiträume aneinander gereiht werden.

Mitzuführende Schaublätter
(seit 1. Mai 2006)

Für die laufende Woche und die in den dieser Woche vorausgehenden 15 Kalendertagen


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Letzte Aktualisierung: 10.01.2014
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