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Schortens / Roffhausen
Donnerstag · 08 | 06 | 2023

 

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Führerschein | Land- und Forstwirtschaft

» EU-Führerscheinklassen »Übersicht«

Wer in der Land- oder Forstwirtschaft Zugmaschinen fahren möchte, muss im Besitz der Fahrerlaubnis L oder T sein.

Das Mitführen von Anhängern ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) näher geregelt. Die Anzahl der Anhänger, ihre zulässige Gesamtmasse (zG) und ihre Ausstattung hängen von den Vorschriften der FeV wie auch der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab.

» LoF | Klasse L
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» LoF | Klasse C, CE
» LoF | Zweckbindung
» LoF | Arbeitsmaschinen
» LoF | Aushilfen
» LoF | Ausnahmen
» LoF | Einsatzbedingungen
» LoF | Gesamtübersicht
» LoF | Anhänger
 




LoF | Klasse L

Zugmaschinen,

  • die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
  • wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
  • sowie selbstfahrendeArbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


LoF | Klasse T

Zugmaschinen

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)


LoF | Klasse C1

Mit der Fahrerlaubnis Klasse C1 dürfen nach § 6 FeV Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)
mit mehr als 3,5, aber nicht mehr als 7,5 Tonnen zG und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz gefahren werden.

  • Hinter dem Kraftfahrzeug darf ein Anhänger von maximal 750 kg zulässiger Gesamtmasse mitgeführt werden.
  • Schwerere Anhänger erfordern die Fahrerlaubnis C1E mit der Maßgabe, dass die
    zG des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der zG von Zugfahrzeug und Anhänger 12 Tonnen nicht übersteigt.

Klasse C1, C1E schließt Klasse T nicht ein!

  • Gelegentlich wird angenommen, Klasse C1E schließe Klasse T ein.
  • Das ist nicht der Fall; eingeschlossen ist lediglich BE - auch D1E, sofern der Inhaber ebenfalls D1 besitzt.


LoF | Klasse C, CE

Chancen für die berufliche Zukunft

Die Fahrerlaubnis Klasse CE findet vielseitigen Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Handwerk und in Dienstleistungsbetrieben.

  • Landwirtschaftliche Vollerwerbsbetriebe setzen große Zugmaschinen ein, da reicht der Führerschein Klasse BE, C1E nicht aus.
  • Um flexibel in Betrieb und Gewerbe mitarbeiten zu können, ist der Führerschein Klasse C, CE notwendig, denn mit dem Führerschein Klasse T sind nur land- und forstwirtschaftliche Fahrten abgedeckt.
  • So ist es möglich auch gewerbliche Transporte mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen durchführen, und man ist stets auf der sicheren Seite.
  • Gleichzeitig ist die Klasse BE, C1E und T eingeschlossen.


LoF | Zweckbindung

Klasse T nur für land- und forstwirtschaftlichen Einsatz

Die Klasse T berechtigt zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h, wenn diese Zugmaschinen nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für diese Zwecke eingesetzt werden.

  • Anhänger dürfen, wie bereits gesagt, aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht ohne Weiteres mitgeführt werden.
  • Bei Überschreitung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit oder einem Einsatz zu anderen Zwecken reicht Klasse T nicht aus.


LoF | Arbeitsmaschinen

Arbeitsmaschinen Klasse T

Ähnlich sieht es bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in die Klasse T fallen, aus. Während jedoch die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt ist, sind die Vorschriften über die zulässige Verwendung dieselben.

  • Werden die genannten Grenzen nicht eingehalten, ist, abhängig von der zG, die Klasse B, C1 oder C erforderlich.
  • Das Mitführen von Anhängern richtet sich dann nach den für die jeweilige Führerscheinklasse geltenden Grenzen


LoF | Aushilfen

Aushilfe mit Klasse C1

Wie sieht es aber aus, wenn ein Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse C1 als Aushilfe auf einem Bauernhof eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 60 km/h und nicht mehr als 7,5 Tonnen zG fahren soll?

Ist er dazu berechtigt?

  • Nach dem eindeutigen Wortlaut der FeV kann es keine Zweifel an der Zulässigkeit geben, solange die Zugmaschine solo oder mit einem Anhänger von maximal 750 kg zG geführt wird.
  • Besäße er C1E, wären beim Mitführen größerer Anhänger die engen Regeln dieser Klasse zu beachten.
  • Nicht umsonst ist Klasse T in CE, nicht aber in C1E


LoF | Ausnahmen

Ausnahme vom  Mindestalter

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom gesetzlichen Mindestalter besteht kein Rechtsanspruch. Sie liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde und kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der Bewerber einen unabweisbaren Bedarf geltend machen kann.

  • Sie ist außerdem nur zulässig, wenn die körperliche und geistige, besonders die charakterliche Reife des Bewerbers ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klasse bereits geeignet erscheinen lässt.
  • Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung kann unter Beschränkungen für bestimmte Wege oder Fahrzeuge bis zur Vollendung des gesetzlichen Mindestalters erfolgen.


LoF | Einsatzbedingungen

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:

  • Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowien den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.
  • Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
  • Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
  • Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
  • Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
  • Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.


LoF | Gesamtübersicht

LoF-Fahrzeug Bauart

Zulassung  

Kfz-Haftpflicht

Betriebs-
Haftpflicht

Fahrzeug-
papiere

Überwachung    
Überprüfung

Mitzuführende   Fahrerlaubnisklasse

Zugmaschine
>6 km/h bbH

Ja,        amtliches grünes       Kennzeichen

ja
nein
Zulassungs-bescheinigung
mitführen

Bis 40 km/h bbH     alle 2 Jahre HU
>40 km/h bbH       jährlich HU,
halbjährlich SP möglich

L bis 40 km/h bbH
T bis 60 km/h bbH
CE mehr als 60 km/h
bbH und >7,5 t zGG

Zugmaschine
£ 6 km/h bbH     

Nein,          aber 6 km/h-
Schild
nein
ja
Nein, aber
Nachweis
Sperre >
6 km/h
nein
Nein,                                Mindestalter 15 Jahre

Zulassungsfreier Anhänger bis
25 km/h

Nein,
25 km/h-Schild und Kennzeichen
eines Traktors des Betriebes
Nein, = Versicherung
des ziehenden
Traktor
ja
Betriebserlaubnis
Zuhause
aufbewahren
nein

für jeweilige Zugmaschine, aber immer nur 25 km/h Betriebsgeschwindigkeit, auch wenn Schlepper schneller als        25 km/h

Anhänger über
25 km/h bbH

Ja,      amtliches
grünes
Kennzeichen
ja
nein

Zulassungs-bescheinigung    für Anhänger
mitführen

Bis 40 km/h bbH      alle 2 Jahre HU
>40 km/h bbH jährlich HU, halbjährlich SP möglich

siehe jeweilige Zugmaschine; bei L jedoch nur 25 km/h
Betriebsgeschwindigkeit!

Selbstfahrende
Arbeitmaschine
bis 20 km/h bbH

Nein;             20 km/h-Schild und Adresse
nein
ja
Betriebs-
erlaubnis
mitführen
nein L bis 25 km/h bbH

Selbstfahrende
Arbeitsmaschine
 > 20 km/h bbH

Ja,      amtliches
grünes
Kennzeichen
ja
nein
Zulassungs-bescheinigung
mitführen
Bis 40 km/h bbH     alle 2 Jahre HU
> 40 km/h jährlich HU, halbjährlich SP möglich

L bis 25 km/h bbH
T bis 40 km/h bbH
C > 40 km/h bbH

wenn > 7,5 t zGG

 



LoF | Anhänger

Vmax 25 km/h Vmax 40 km/h

Nach § 18 StVZO Abs. 2 Nr. 6

  • ist Zulassungsfreiheit möglich.

Zulassungspflichtig ! 

  • Zulassungsbescheinigung mitführen, zusammen mit Betriebserlaubnis.

Aber:

  • Anbringen eine 25 km/h-Schildes nach § 58 erforderlich !!

Eigenes Kennzeichen; 

  • grünes Kennzeichen zur Steuerbefreiung bei Anhängern im ausschließlichen lof-Betrieb möglich.
Günstigere Versicherung V o l l e  Haftpflichtversicherung

Nummernschild des selben oder eines anderen  Schlepper des Betriebes.

  • Betriebserlaubnis, weil schneller als 6 km/h.

Hauptuntersuchung (HU)

  • seit dem 1.12.1999 nur noch alle 2 Jahre ohne zwischenzeitliche Sicherheitsprüfung (SP) unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse (zGm).
S t e u e r b e f r e i u n g S t e u e r p f l i c h t

Rechtsunsicherheit bei Fehlen des 25 km/h- Schildes,

  • das nur deklaratorischen Wert hat, besonders wenn der Schlepper bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren kann.
  • Fehlt das 25 km/h-Schild, ist der Anhänger rein rechtlich nicht zulassungsfrei !

40 km/h-Schild anbringen.

  •  Zweileitungs-Druck-luft-Bremsanlage (seit 1.6.1989).  
  • EU-Führerschein mindestens T (Mindestalter

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Letzte Aktualisierung: 10.01.2014
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