Schlüsselzahlen, auch Codes genannt (Rückseite Spalte 12) Alle Angabensind nicht Rechtsverbindlich und ohne Gewähr! Fahrer (medizinische Gründe) 01.Korrektur des Sehvermögens und / oder Augenschutz 01.01 Brille 01.02Kontaktlinse(n) 01.03Schutzbrille 01.04Opakgläser 01.05Augenschutz 01.06 Brilleoder Kontaktlinsen 02.Hörprothese / Kommunikationshilfe 02.01Hörprothese an einem Ohr 02.02Hörprothese an beiden Ohren 03. Prothese/ Orthese der Gliedmaßen 03.01 Prothese / Orthese der Arme 03.02 Prothese / Orthese der Beine 05.Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahrenunterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen) 05.01Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgangund eine Stunde vor Sonnenuntergang) 05.02Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von . . . km vom Wohnsitz oderinnerorts in . . ./ innerhalb der Region. . . 05.03 Fahrenohne Beifahrer/Sozius 05.04Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nichtmehr als . . . km/h 05.05 Fahrennur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muß 05.06 OhneAnhänger 05.07 Fahrenauf Autobahn nicht erlaubt 05.08 KeinAlkohol Fahrzeuganpassung 10.Angepasste Schaltung 10.01Handschaltung 10.02Automatikgetriebe 10.03Elektronisches Wechselgetriebe 10.04Anpassung des Schalthebels 10.05Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt 15.Angepasste Kupplung 15.01Angepasstes Kupplungpedal 15.02Handkupplung 15.03Automatische Kupplung 15.04Trennwand vor dem Kupplungspedal / abgeteilt / heruntergeklapptesKupplungspedal 20.Angepasste Bremsvorrichtungen 20.01Angepasstes Bremspedal 20.02Verbreitertes Bremspedal 20.03Bremspedal geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß 20.04Bremspedal (Fußraste) 20.05Bremspedal (Kipppedal) 20.06Manuelle (angepasste) Betriebsbremse 20.07Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse 20.08Verstärkte, in die Betriebsbremse intregrierte Hilfsbremse 20.09Angepasste Feststellbremse 20.10Feststellbremse mit elektrischer Bedienung 20.11(Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung 20.12Trennwand vor dem Bremspedal / abgenommen / heruntergeklapptes Bremspedal 20.13 Mitdem Knie betätigte Bremse 20.14Elektrisch betriebene Betriebsbremse 25.Angepasste Beschleunigungsvorrichtung 25.01Angepasstes Gaspedal 25.02Gaspedal (Fußraste) 25.03Gaspedal (Kipppedal) 25.04Handgas 25.05Gaspedal (Knie) 25.06Servogas (elektronisches, pneumatisches, usw.) 25.07Gaspedal links vom Bremspedal 25.08Gaspedal links 25.09Trennwand vor dem Gaspedal / abgenommenes / heruntergeklapptes Gaspedal 30.Angepasste kombinierte Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung 30.01Parallelpedal 30.02 Pedalauf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene 30.03 Gasund Bremse mit Gleitschiene 30.04 Gasund Bremse mit Gleitschiene und Orthese 30.05Abgenommenes / heruntergeklapptes Gas- Bremspedal 30.06Bodenerhöhung 30.07Trennwand seitlich des Bremspedals 30.08Trennwand für Prothese seitlich des Bremspedals 30.09Trennwand vor Gas- und Bremspedal 30.10 MitFersen- / Beinstütze 30.11Elektrisch betriebene Beschleunigungs- und Bremsvorrichtung 35.Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalterfür Licht, Scheibenwischer / -waschanlage, akustisches Signal,Fahrtrichtungsanzeiger, usw.) 35.01Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne nachteiligen Einfluss auf Lenkung undBedienung 35.02Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel,usw.) loszulassen 35.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand ohne Lenkrad und Zubehör(Drehknopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit deer rechten Hand ohne Lenkrad und Zubehör(Drehkopf, Drehgabel, usw.) loszulassen 35.05Gebrauch der Bedienvorrichtung ohne Lenkrad und Zubehör (Drehknopf, Drehgabel,usw.) und kombinierte Beschleunigungs- Bremsvorrichtung loszulassen 40.Angepasste Lenkung 40.01Standartservolenkung 40.02Verstärkte Servolenkung 40.03Lenkung mit Hilfssystem erforderlich 40.04Verlängerte Bremssäule 40.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil,verkleinertem Lenkraddurchmesser, usw.) 40.06Höhenverstellbares Lenkrad 40.07Senkrechtes Lenkrad 40.08Waagerechtes Lenkrad 40.09Fußlenkung 40.10Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel, usw.) 40.11Drehknopf am Lenkrad 40.12Drehgabel am Lenkrad 40.13 MitOrthese Tenodese 42.Angepasste Rückspiegel 42.01(linker oder) rechter Aussenspiegel 42.02Außenspiegel auf dem Kotflügel 42.03Zusätzlicher Innenspiegel mit Sichterweiterung 42.04Innenspiegel mit Rundsicht 42.05Rückspiegel für toten Winkel 42.06Elektrisch bedienbar(e) Außenrückspiegel 43.Angepasster Führersitz 43.01 In derHöhe angepasster Führersitz in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen 43.02 DerKörperform angepasster Sitz 43.03Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität 43.04Führersitz mit Armlehne 43.05Verlängerte Gleitschiene des Führersitzes 43.06Angepasster Sicherheitsgurt 43.07Hosenträgergurt 44.Anpassung an Krafträdern 44.01Einzeln gesteuerte Bremsen 44.02(Angepasste) Handbremse (Vorderrad) 44.03 (Angepasste)Fußbremse (Hinterrad) 44.04(Angepasste) Beschleunigungsvorrichtung 44.05(Angepasste) Handschaltung und Kupplung 44.05(Angepasste) Rückspiegel 44.07(Angepasste) Bedienvorrichtungen (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, usw.) 44.08 Sitzhöhemuss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitigermöglichen 45. Kraftradnur mit Seitenwagen 46. nurdreirädrige Fahrzeuge 50.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / eine bestimmte Fahrgestellnummer(Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer) 51.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug / ein betimmtes Fahrzeugkennzeichen(Angaben des amtlichen Kennzeichens) Angaben für behördliche Zwecke 70. Umtauschdes Führerscheins Nummer. . ., ausgestellt durch. . . (EU/UN - Kennzeichnung imFalle eines Drittlandes; z.B. 70.123456789.NL) 71. Duplikatdes Führerscheins Nummer. . . (EU/UN - Kennzeichnung im Falle einesDrittlandes; z.B.71.987654321.HR) 72. Nur fürFahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einerMorotleistung von höchstens 11 kW (A1) 73.Nur fürvierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) 74. NurFahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg(C1) 75. Nur fürFahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) 76. Nur fürFahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einerzulässigen Gesamtmasse von 7500 kg und einem Anhänger mit einer zulässigenGesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse derKombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermassedes Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) 77. Nur fürFahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 mit höchstens 16Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem Anhänger mit einer zulässigenGesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasseder Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers dieLeermasse nicht übersteigt und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderungverwendet wird (D1E) 78. NurFahrzeuge mit Automatikgetriebe 79. NurFahrzeuge, die nach Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den inKlammern angegebenen Spezifikation entsprechen 79.01 Nurzweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen 79.02 Nurdreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der KlasseAM 79.03 Nurdreirädrige Fahrzeuge 79.04 NurFahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einerzulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg 79.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistundsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg 79.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmassedes Anhängers 3500 kg übersteigt 80. Nur fürInhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A , diedas 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 81. Nur fürInhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 90. Codes,die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungverwendet werden 90.01 nachlinks 90.02 nachrechts 90.03 links 90.04 rechts 90.05 Hand 90.06 Fuß 90.07verwendbar 95.Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und dieBefähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum . . .(z.B.:95.01.01.2012) erfüllt 96.Kraftfahrer,der eine Schulung absolviert oder eine Prüfung der Fähigkeit undVerhaltensweisen nach Anhang V bestanden hat Nur für Deutschland geltendeSchlüsselzahlen 104. Mussein gültiges ärztliches Attest mitführen 171. KlasseC1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigenGesamtmasse von nicht mehr als 7500 kg jedoch ohne Fahrgäste 174. KlasseL , gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch miteinachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 mvoneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinenund Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/hgeführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeitdes ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eineHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 derStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. 175. KlasseL - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen vonKraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1,A2 und M gehörenden miteinem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 176.Auflage: Bis zum Erreichen des 18.Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses 177. KlasseL, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung. 178. Auflagezur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr. 179. Auflage:Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördertwerden. 181. KlasseT; nur gültig für Kfz der Klasse S 182. Auflagezu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nurFahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlichanerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugenauf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen desAusbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfälltnach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. 183. Auflagezu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zurPersonenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42,43 desPersonenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inlandund im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkanntenAusbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ odereinem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeitenund Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßenvermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses vonder Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildungauch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. 184. Bis zurVollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in derPrüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8anamentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlichbenannte Person a) im Besitz eines Führerscheins der Klasse B oder einer entsprechendendeutschen oder EU/EWRoder schweizerischen Fahrerlaubnis ist, der während des Begleitens mitzuführen undzur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangenauszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille odermehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchenAtem- oder Blutalkoholkonzentration führt und c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a desStraßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2Buchstabe c) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahmeeines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |